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Evaluationsstelle

Rechtliche Grundlagen

Universitätsgesetz

Gemäss § 4 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) trifft die Universität Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
Universitätsgesetz

Universitätsordnung

§ 6 der Universitätsordnung vom 4. Dezember 1998 (UO, LS 415.111) besagt, dass die Qualitätssicherung dazu dient, auf allen Stufen der Universität die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Erfüllung der Leitungsaufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit zu erheben, zu sichern und zu verbessern.
Universitätsordnung

Evaluationsreglement

Das Evaluationsreglement der Universität Zürich vom 15. Mai 2018 (ER, LS 415.115) nennt die Zwecke der Evaluation und legt Konzept, Auftrag, Organisation und Kompetenzen der Evaluationsstelle fest. Zudem werden Verfahrensschritte und Zuständigkeiten bezeichnet.
Evaluationsreglement

Leitbild und Grundsätze der Universität Zürich

Evaluationen orientieren sich auch an den von der Universität verabschiedeten Leitlinien, strategischen Zielen und Grundsätzen.
Leitbild und Grundsätze der Universität Zürich

Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz

Das schweizerische Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) verlangt über die institutionelle Akkreditierung, dass die Hochschulen eigene Qualitätssicherungssysteme haben. Sämtliche nach bisherigem Recht anerkannten kantonalen Universitäten, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen, andere Institutionen des Hochschulbereichs sowie bundeseigene Hochschulen und Institutionen des Hochschulbereichs unterstehen der Akkreditierungspflicht. Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Artikel 30 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes festgelegt.
Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz

Datenschutzrechtliche Hinweise

Datenschutzrechtliche Hinweise finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

Datenschutzrechtliche Hinweise

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